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   Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
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   Autor  Thema: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...  (Gelesen 6650 mal)
Ragamuffin
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Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« am: 01.04.03 um 22:37:35 »
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Das neue Jugendschutzgesetz
 
Strenge Alterskontrolle bei Computerspielen, schwache Regelung des Online-Bereichs - Was bringt das neue Jugendschutzgesetz?
 
Nach nahezu zwei Jahre dauernder Vorbereitung des Entwurfs eines neuen Jugendschutzgesetzes (JuSchG) verhalfen die tragischen Ereignisse von Erfurt nun überraschend dem Gesetzesvorschlag der Bundesregierung zu einem zügigen Gang durch das Gesetzgebungsverfahren. Wann die neuen Regelungen zum Jugendschutz in Kraft treten, ist allerdings noch ungewiss. Entscheidend hierfür ist vor allem, wie schnell die Bundesländer durch die Verabschiedung eines an das Bundesgesetz angepassten Jugendschutz-Staatsvertrages nachlegen können. Dass die Neuregelungen zum Jugendschutz auf Bundes- und Landesebene tatsächlich kommen, kann jedoch als sicher gelten. Was sie mit sich bringen, soll im Folgenden näher beleuchtet werden.  
 
Zusammenführung des Jugendschutzrechts in einem Gesetz?
 
Auch andere Normen sind weiterhin zu beachten!  
Das offensichtlich Neue des nunmehr verabschiedeten Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ist zunächst die Zusammenführung zweier Bundesgesetze. Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (sog. JÖSchG, in dem u.a . die Filmkennzeichnung und Alkohol- bzw. Tabakabgabeverbote geregelt sind) sowie das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (sog. GjSM, in dem die Voraussetzungen der Indizierung und weiterer Medienverbote geregelt sind) gehen in der Neuregelung auf. Gleichwohl findet sich damit nach wie vor nicht alles, was den Jugendschutz betrifft, ausschließlich im Jugendschutzgesetz wieder. Die Verbote von Gewaltdarstellungen und von Pornographie sind weiterhin in den §§ 131, 184 des Strafgesetzbuchs geregelt. Darüber hinaus fällt der Jugendschutz im Rundfunk auch weiterhin ausschließlich in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und wird daher von den Regelungen des neuen (Bundes-)Jugendschutzgesetzes nicht berührt. Auch der Jugendschutz für den weiteren Bereich der Online-Medien ist vorwiegend Ländersache.  
 
Neue Rechtsbegriffe: Trägermedien und Telemedien
 
Trägermedien
Der bisher beim Jugendmedienschutz im Mittelpunkt stehende Begriff der "Schriften" erschien dem Gesetzgeber angesichts der fortentwickelten Medientechnik nicht mehr zeitgemäß. Daher führt das JuSchG nunmehr die Bezeichnung der Trägermedien ein, welcher allerdings mit dem Schriftenbegriff inhaltlich identisch sein dürfte. Nach der Legaldefinition des Gesetzesentwurfs sind Trägermedien alle "Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind". Hierzu zählen neben den klassischen Druckschriften insbesondere Schallplatten, Video- oder Audiokassetten, DVDs sowie sonstige Datenträger (Computerspielprogramme, CD-ROMs, Festplattenspeicher).  
 
Telemedien
Daneben führt das JuSchG auch noch den Begriff der Telemedien ein, der den Online-Bereich mit Ausnahme des Rundfunks umfassen soll. Nach der ausdrücklichen Umschreibung des Gesetzesentwurfs sind Telemedien solche "Medien, mit Texten, Bildern oder Tönen, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste übermittelt oder zugänglich gemacht werden, soweit sie nicht Rundfunk" sind. Soll die Neufassung auch nach dem gesetzgeberischen Willen rechtliche Unklarheiten, wie etwa die bisher im Jugendschutz erforderliche Abgrenzung sog. "Mediendienste" (Länderkompetenz) von den sog. "Telediensten" (Bundeskompetenz) beseitigen, so schafft sie doch nur neue Schwierigkeiten. Insbesondere bleibt unklar, ob z. B. das Angebot des elektronischen Herunterladens von Computerspielen oder anderen üblicherweise auf Datenträgern abgespeicherten Inhalten via Internet ein Telemedium oder ein Trägermedium darstellt.  
« Zuletzt bearbeitet: 01.04.03 um 22:48:29 von Ragamuffin » gespeichert

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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #1 am: 01.04.03 um 22:38:39 »
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Beibehaltung des Index-Systems
 
Liste wird aber in vier Teile segmentiert
 
Wie nach der bisherigen Rechtslage, kann auch zukünftig die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften BPjS (nunmehr: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, BPjM) bestimmte Medien in eine Liste aufnehmen (indizierte Inhalte). Mit der Bekanntmachung der Listenaufnahme (sog. Indizierung) unterliegen die Medieninhalte erheblichen Vertriebsbeschränkungen. Sie dürfen Kindern und Jugendlichen nicht mehr zugänglich gemacht werden; darüber hinaus gilt ein allgemeines Versandhandels- und Werbeverbot. Bisheriger Hauptkritikpunkt an dem Index-System war dabei die Praxisuntauglichkeit für den Online-Bereich. Insbesondere waren Internetangebote auch nach der Listenaufnahme weiterhin frei abrufbar, sodass der Index insoweit zu einem Wegweiser für jugendgefährdende Inhalte pervertierte.  
 
Aus diesem Grunde teilt das neue JuSchG die Liste in mehrere Bereiche auf. Jugendgefährdende oder bestimmte strafbare Trägermedien, die nicht im Internet erhältlich sind, werden nach wie vor in einer öffentlichen Liste geführt (Listenteile A und B). Telemedien oder online abrufbare Trägermedien werden dagegen in nicht öffentliche Listen aufgenommen, sofern sie jugendgefährdend (Teil C) oder nach Ansicht der Bundesprüfstelle strafbaren Inhalts sind (Teil D). Welche Rechtsfolgen sich an eine nicht öffentliche Indizierung von Online-Angeboten knüpfen, ist bisher allerdings unklar. Die Beschränkungen des JuSchG erstrecken sich jedenfalls nur auf die öffentlich bekannt gemachten Indizierungen. Jugendschutzregelungen zu den Telemedien bleiben ausdrücklich den Bundesländern vorbehalten. Man darf gespannt sein, welche Verbote der Jugendschutzstaatsvertrag der Länder für nicht öffentlich bekannte "Index-Medien" bereithalten wird. Zweifelhaft ist bereits jetzt, wie derartige Verbote ohne Kenntnis der nicht öffentlichen Liste eingehalten werden sollen.  
 
Ausweitung der Absolutverbote für Trägermedien
 
Kriegsverherrlichung und Nacktdarstellungen Minderjähriger stets untersagt  
 
Schon vor Inkrafttreten des neuen JuSchG ist die Verbreitung bestimmter offensichtlich schwer jugendgefährdender Medien auch ohne Indizierung verboten. In der Neuregelung werden nunmehr weitere Absolutverbote benannt, welche die gesetzlichen Vertriebsbeschränkungen automatisch (also ohne vorherige Indizierung) auslösen sollen. Neben strafbaren Inhalten wie Gewaltdarstellung, Volksverhetzung und Pornographie sollen auch kriegsverherrlichende Inhalte generell nicht verbreitet werden dürfen. Bislang mussten solche Inhalte zunächst von der Bundesprüfstelle in die Liste aufgenommen werden. Als Reaktion auf in der Praxis häufige Umgehungen des Kinderpornographieverbots sind künftig auch Medien absolut verboten, die Minderjährige in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Darüber hinaus werden menschenwürdeverletzende Darstellungen von sterbenden oder leidenden Menschen in einem besonderen Verbotstatbestand erfasst.  
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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #2 am: 01.04.03 um 22:39:17 »
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Die genannten Absolutverbote sollen aber nur für die sog. Trägermedien gelten. Die Regelung des Bereichs der Telemedien bleibt insoweit allein den Bundesländern vorbehalten. Zu erwarten ist, dass der entsprechende Jugendschutz-Staatsvertrag der Länder allerdings identische oder im Wesentlichen inhaltsgleiche Unzulässigkeits-Vorschriften für Telemedien enthalten wird.  
 
Verbindliche Alterskennzeichnung - Jetzt auch für Computerspiele
 
Beschränkt sich nach dem derzeit noch geltenden Recht die gesetzlich verbindliche Vergabe von zulässigen Altersstufen auf Kino- und Videofilme, unterliegen nach dem neuen JuSchG nunmehr auch Computerspielprogramme der Alterskennzeichnung. Die vorgesehenen Altersstufen sind mit den bisherigen der Kinofreigabe identisch. Bildträger können freigegeben werden mit den Kennzeichen "freigegeben ohne Altersbeschränkung", "freigegeben ab sechs Jahren", "freigegeben ab zwölf Jahren" oder "freigegeben ab sechzehn Jahren". Programme, die für Minderjährige nicht geeignet erscheinen, erhalten die Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe". Eine Abgabe dieser Medien an Kinder und Jugendliche, die das gekennzeichnete Alter nicht haben, kann zukünftig mit Bußgeld von bis zu € 50.000 geahndet werden. Film- oder Spielprogramme, die überhaupt nicht gekennzeichnet worden sind, dürfen Kindern und Jugendlichen ebenfalls nicht zugänglich gemacht werden und unterliegen zudem einem umfassenden Vertriebsverbot.  
 
Die Kriterien, nach welchen die Alterskennzeichnung erfolgt, entsprechen im Wesentlichen den bestehenden Grundsätzen. Allerdings wurde der insoweit maßgebliche Jugendgefährdungs-Begriff vom Wortlaut her neu gefasst. Während es nach der alten Regelung des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) auf die Eignung ankommen sollte, "das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen", wird nunmehr die potentielle Beeinträchtigung der "Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" maßgeblich sein. Mit dieser terminologischen Neufassung geht aber nach der Begründung des Regierungsentwurfs keine Veränderung der bisherigen Beurteilungspraxis einher.  
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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #3 am: 01.04.03 um 22:43:12 »
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Die neuen Regeln: Was "ab 18" ist, muss nicht indiziert sein
 
Ab dem 1. April ist es nun soweit: Alle neuen Datenträger mit Spielen und Filmen - inklusive CDs mit Spielen für Handys und PDAs - werden verbindlich mit Altersangaben gekennzeichnet.  
 
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) oder die "oberste Landesbehörde" bestimmt nun verbindlich über den Grad der Gefährdung der deutschen Jugend durch diese Spiele. Die Listen indizierter Software dürfen nicht mehr veröffentlicht werden.  
 
Die neuen Einstufungen für Spiele:  
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung  
- Freigegeben ab 6/12/16 Jahren  
- Keine Jugendfreigabe

 
Außerdem gibt es noch die Kategorien "nicht gekennzeichnet" und "indiziert".  
 
Freigegeben ab 12 und ab 16 Jahren  
Bei den Spielen bis zur Freigabe "ab 16 Jahren" geht es (fast) so weiter wie bisher: Jugendliche müssen jetzt allerdings an der Kasse ihren Ausweis vorzeigen. Beim Einkauf in einem Online-Shop klappt das natürlich so nicht - Amazon wird's freuen.  
 
Die "verbotenen" Kategorien  
Indizierte Spiele bleiben weiterhin indiziert - und zwar mit allen Konsequenzen inklusive Verkaufsverbot in Onlineshops und vollständiges Werbeverbot. Die Spiele dürfen weiterhin nur "unter der Ladentheke" verkauft werden. Auch Freunde von Importspielen trifft es jetzt hart: Importe gelten als "nicht gekennzeichnet". Man muss also mindestens 18 Jahre alt sein, um Importiertes einkaufen zu können - auch wenn das Spiel in den USA "ab 6 Jahren" in die Läden kommt. Da diese Art von Spielen nicht geprüft worden ist, besteht hier auch die Möglichkeit, dass die Importe indiziert werden können.  
 
Spiele, die "keine Jugendfreigabe" erhalten haben, werden ebenfalls nur an Spieler über 18 Jahren verkauft - sie gelten aber nicht als indiziert. Sie dürfen in Geschäften ausliegen, nicht aber von Online-Shops oder Kiosken verkauft werden. Ein Werbeverbot gilt allerdings nicht, außerdem kann ein so geprüftes Spiel auch nachträglich nicht mehr indiziert werden. Sowohl für Spiele, die "nicht gekennzeichnet" sind als auch für solche, die "keine Jugencfreigabe" erhalten haben, gilt: Sie dürfen im Regal ausliegen; der Verkauf "unter der Ladentheke" ist also nicht notwendig.  
 
LAN-Parties und Spiele-Automaten  
Spiele-Automaten in Kaufhäusern, Spielhallen und Jugendzentren sind ebenfalls ins Visier der Jugendschützer geraten. Bisher nahm man es mit der Altersangabe für die Spiele scheinbar nicht so ernst. Das sieht jetzt anders aus: Wenn nicht kontrolliert wird, ob der Spieler das entsprechende Alter erreicht hat, dürfen nur Spiele "ab 6 Jahren" angeboten werden. In Sachen LAN-Parties sieht es so aus: Werden auf einer LAN-Party Spiele ab 16 Jahren gespielt, dürfen die Teilnehmer auch nicht jünger als 16 Jahre alt sein. Ausweise müssen kontrolliert werden. Wer die neuen Gesetze ignoriert, dem drohen saftige Geldstrafen.  
 
Fazit: Selbst Spieler, die schon lange das 18. Lebensjahr überschritten haben, werden in Zukunft am eigenen Leibe erfahren, dass der Jugendschutz auch die Spielfreude der Erwachsenen einschränken wird. Das fängt beim Einkauf im Online-Shop an und wird sicher nicht bei der LAN-Party am Wochenende aufhören.  
 
Die "Initiative gegen die Indizierung von Computerspielen" will am EU-Gerichtshof gegen die deutschen Gesetzteshüter vorgehen.
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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #4 am: 01.04.03 um 22:46:43 »
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Ich habe das hier gepostet, weil ich denke, dass es uns alle betrifft. Und nach der kurzen Abschaltung von ks.net denke ich, dass es durchaus wichtig ist, darüber zu diskutieren...
 
Meine Meinung?
In Deutschland wird jetzt sogar am Denken gespart... Die Werbung ist genial und trifft den Kern der Angelegenheit... Verdummung wird weiterhing gutgeheißen und gefördert, aber Computerspiele werden gnadenlos indiziert und sogar zensiert...
 
 
Quellen und Links:
http://www.lehrer-online.de/dyn/9.asp?url=298882.htm
 
http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/298882-299038-1-jugendschutzgesetz.p df
 
http://www.chip.de/artikel/c_artikel_10246734.html
 
http://www.bpjs-klage.de/
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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #5 am: 01.04.03 um 22:47:33 »
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am 01.04.03 um 22:38:39, schrieb M11 :
....sind künftig auch Medien absolut verboten, die Minderjährige in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.  

 
Tod dem Quelle-Katalog.
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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #6 am: 01.04.03 um 23:44:10 »
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ahhhhhh, informationsüberschuss *ggg* Grin Grin
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^^hrhr =)

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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #7 am: 02.04.03 um 15:19:48 »
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Zitat:
Meine Meinung?  
In Deutschland wird jetzt sogar am Denken gespart... Die Werbung ist genial und trifft den Kern der Angelegenheit... Verdummung wird weiterhing gutgeheißen und gefördert, aber Computerspiele werden gnadenlos indiziert und sogar zensiert...  

 
das sie am denken sparen das ist mri schon seit mehreren jahren bewusst  
vorallem wenn man die politik anschaut da gehts ja nur noch drum wer am besten ablesen kann ...
 
und wenn die meinen die können hier sämtliche spiele indezieren  
gut sollen die es machen  
damit beweisen die menschen in der politik das man nicht so blöd auf die welt kommen kann sondern erst unterricht nehmen muss...
jedenfalls werden sich die ügendlichen und zu grössten teil die über 18 jährigen die spiele nciht mehr importieren etc. sie werden es sich einfach runterladen...
oder sie fahren mit den eltern ins ausland und fertig
also das neue jügendschutzgesetzt ist ja garnet mal so schlecht nur im Bereich Computer spiele und medien hat es jetzt schon mehr als total versagt ...
 
tztztzt.....
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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #8 am: 03.04.03 um 00:55:27 »
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Zitat:
Und du glaubst, das liest jemand, Melf?
Ja *g* Ich hab's ja auch zum Teil gelesen  Tongue
 
Irgendjemand muss mir doch erzählen, was da drin steht und es soll ja TATSÄCHLICH Leute geben, die das Internet nicht nutzen, um Runterzuladen oder zu Zocken, sondern um Informationen zu suchen ^^  Grin
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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #9 am: 03.04.03 um 13:13:41 »
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das glaubst du doch selber nicht!!!!!!!  Grin
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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #10 am: 04.04.03 um 20:05:28 »
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Ich tu dir' also leid... Pass bloß auf, dass ich dir nicht ein 14.4 baud modem verpasse...
 
hmm... es gab mal so eon onlinespiel, wo man unter anderem ein 14.4er modem verschenken konnte, um den gegner schlecht zu machen.. .wie hieß dasHuh?? ich will das wieder zocken
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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #11 am: 05.04.03 um 12:28:07 »
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Das Dümmste Gesetz das ich überhaupt kenne !!!!
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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #12 am: 05.04.03 um 13:16:46 »
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als ob das gesetz was ändern wird!!!
 
edu ist und bleibt ein selbstmordattentäter!
zkorpio wird weiterhin frauen auflauern!
m11 wird dabei sein und es filmen *ggg*"
und ichHuh?..mal sehen was die anderen schreiben!
 Grin Grin
« Zuletzt bearbeitet: 05.04.03 um 13:17:02 von bgbgbgb » gespeichert
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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #13 am: 05.04.03 um 15:13:55 »
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Klar wird das Gesetz was ändern... Dieses Gesetz zieht neue Gesetze mit sich. Habt ihr noch nicht von der neuen Computer-Technologie erfahren? Damit wird dafür gesorgt, dass nur die Hardware, die man auch besitzen darf, einbaubar sein. Und dadurch darf man dann nur noch original-CDs verwenden. Runtrgeladene Raubkopien? Klappen nicht, werden automatisch gelöscht und mails gehen an die zuständigen behörden. Was man dagegen tun kann? nichts, es ist in der hardware!
Ich hab davon nur vin mehreren Quellen gehört, kann also keine beweise bzw quellenangaben liefern. kann die jemand nachreichen?
 
Die BPjS - oder jetzt BPjM - hat C&C Generals ja auch aus irgendwelchen abstrusen Gründen indiziert. und die gesetze werden sich nicht lockern, solange man alles schön auf computerspiele schieben kann... man braucht ja nichtmal beweise dafür. es reicht aus, wenn man bei dem amokläufer ne raubkopie von Counterstrike findet und schon sind das internet und die ballerspiele wieder schuld.
 
es gibt sogar schon indizierte pen&paper-rollenspiele, ich wollte es erst auch nicht glauben...  
 
es wird nicht nur so weitergehen, es wird sogar schlimmer werden...
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Re: Das neue Jugend"schutz"-Gesetz...
« Antworten #14 am: 05.04.03 um 15:20:50 »
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tja da kann ich nur sagen das ich froh bin im schönen österreich zu wohnen
 
das mit der hardware...kannst du das genauer erklären!
also bei welchen geräten ect(dvd player ,....)
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